Interne Meldestelle nach dem
Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Mit dem am 2. Juli 2023 in Kraft getretenen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), wurde die sog. Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) in deutsches Recht umgesetzt. Das Gesetz ermöglicht Hinweisgebern geschützt auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden aufmerksam zu machen.

Sollten Sie im Rahmen Ihrer dienstlichen Tätigkeit für die DAAR Personal Service GmbH oder im Zusammenhang mit unserem Unternehmen Kenntnis davon erlangen, dass gegen geltende Gesetze und Vorschriften verstoßen wird, können Sie sich a eingerichtete Interne Meldestelle wenden.

Durch einen Hinweis an die Interne Meldestelle geben Sie uns die Möglichkeit, den Sachverhalt aufzuklären und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Da die Abgabe einer Meldung oftmals kein leichter Schritt und häufig mit der Befürchtung verbunden ist, durch die Meldung Nachteile zu erleiden, regelt das HinSchG den Schutz von sog. Hinweisgebenden. Die hinweisgebenden Personen sind davor geschützt, dass ihnen aus der Meldung/dem Hinweis Nachteile entstehen. Repressalien im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit aufgrund einer Hinweiserteilung haben Sie nicht zu befürchten, solche müssen nach dem HinSchG zu unterbleiben. 

Hinweisgeber, die Hinweise auf Verstöße mitteilen wollen, können sich wahlweise an eine interne oder eine externe Meldestelle wenden.

Sin diese der Auffassung, das intern wirksam gegen etwaige Verstöße vorgegangen werden kann, wenden Sie sich bitte vornehmlich an die Interne Meldestelle. Sie tragen somit dazu bei, die Verlässlichkeit und der DAAR Personal Service GmbH zu sichern und regelkonformes Verhalten im Unternehmen zu unterstützen. Auch nach einer Meldung bei der Internen Meldestelle haben Sie die Möglichkeit den Verstoß an eine externe Meldestelle zu melden. 

Unterpunkte auf der Seite mit Überschrift

  1. Zuständigkeit 

Text § 2 Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG 

https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/__2.html

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  1. Umsetzung Ihrer Meldung 

Unser Meldestellenbeauftragter bestätigt den Eingang Ihres Hinweises innerhalb von 7 Tagen. Die Prüfung und Bewertung erfolgt dann innerhalb von 3 Monaten. Der Meldestellenbeauftragter informiert Sie anschließend über die ergriffenen oder geplanten Folgemaßnahmen, sofern dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.

  1. Vertraulichkeit

Ihre Daten werden grundsätzlich vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Sollte es aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder zur weiteren Aufklärung des von Ihnen gemeldeten Verstoßes notwendig sein gegenüber Dritten Angaben zu Ihrer Person zu machen, werden wir uns zuvor mit Ihnen in Verbindung setzen.

Angaben zu Ihrer Person erteilen Sie freiwillig. Kontaktdaten sind zur Kommunikation mit Ihnen und der Meldestelle sinnvoll und beschleunigen das Verfahren zur Aufklärung Ihres Hinweises. Anonym erteilte Hinweise werden von der Meldestelle ebenfalls bearbeitet.

Mit der Angabe persönlichen Daten, willigen Sie mit der Abgabe des Hinweises gleichzeitig ein, dass wir die von Ihnen mitgeteilten Daten zum Zweck der Aufklärung Ihres Hinweises und zur Kontaktaufnahme verarbeiten und speichern dürfen. Diese Einwilligung können sie jederzeit für die Zukunft widerrufen. 

HinSchG